Unsere Satzung

Satzung des Vereins Nordische in Not e.V.

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen “Nordische in Not e.V.” (Abk.”NiN”)
2. Dem Verein sind am 29.11.1996 die Rechte einer juristischen Person verliehen worden.
3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
4. Der Sitz des Vereins ist Kremmen / OT Hohenbruch.

 § 2 -Zweck des Vereins

1. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck von “Nordische in Not” ist der Schutz von Hunden.
2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung und gutes Beispiel.
b) Unterstützung bei Verhütung und Verfolgung jeder Tierquälerei oder der nicht artgerechten Haltung von Hunden nach den gesetzlichen Vorgaben.
c) Verbreitung des Tierschutzgedankens in Wort, Schrift und Bild.
d) Aufnahme von phänotypisch nordischen Hunden, die aufgefunden, abgegeben, ausgesetzt etc. wurden.
e) Artgerechte Vermittlung dieser unter 2.d) genannten Hunde.
f) Beratung und Information für Besitzer von Hunden nordischen Typs oder jener, die Interesse an diesen Hunden haben.

3. “NiN” kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und Zielsetzungen Auffang- & Vermittlungsstationen, Gnadenhöfe o.ä. unterhalten.
4. “NiN” kann mit anderen Organisationen zusammenarbeiten, sofern diese nicht gegen die Zielsetzungen von “NiN” verstoßen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

1. “NiN” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

A. Erwerb
1. Mitglied von “NiN” kann jede natürliche Einzelperson werden, die ihren Beitritt dazu schriftlich erklären muss.
2. “Juristische Personen” können als Mitglied aufgenommen werden; Stimmrecht hat lediglich ein bevollmächtigter Vertreter, der den Nachweis seiner Bevollmächtigung führen muss.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er kann dieses Recht übertragen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
3. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein und die mit ihm verbundenen Ziele im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

B. Beendigung

1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung, Ausschluss oder Tod. Die Kündigung ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten.
2. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit der Aberkennung, wenn gegen § 4B Abs.3a verstoßen wird.
3. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied:

dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt oder sich vereinsschädigend verhält.
mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das auszuschließende Mitglied ist vorher schriftlich anzuhören.

§ 5 – Rechten und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
2. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, bei Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung mitzuwirken.

§  6- Beitrag

1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen.
2. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres, bei Neueintritt nach dem ersten April innerhalb eines Monats nach der Aufnahme, zu entrichten.
3. Der Vorstand kann den Beitrag im Einzelfall ermäßigen, stunden oder erlassen, wenn besondere Gründe (z.B. soziale Härtefälle) vorliegen.
4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 § 7 – Organe des Vereins

Organe von “Nordische in Not e.V.” sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der oder die Kassenprüfer

§ 8 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Neu- und Ersatzwahlen
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (§6)
d) Beschlussfassung zu Satzungsänderungen
e) Auflösung des Vereins ($13)

2. Es wird unterschieden zwischen:

a) Jahreshauptversammlung
b) Außerordentliche Mitgliederversammlung

3. a) Die Jahreshauptversammlung muß in jedem Geschäftsjahr stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. In der Jahreshauptversammlung ist vom l. Vorsitzenden ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung umfasst regelmäßig:

1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
2. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
3. Jahresbericht des Kassenwartes
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes

3. b) Ferner ist die JHV für folgende Beschlüsse zuständig:

– Neu- oder Ersatzwahl des Vorstandes
– Neu- oder Ersatzwahl der Kassenprüfer

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 4 Wochen nach Antragseingang beim Vorstand durch diesen einzuberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Die Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand festgelegt.
5. Die JHV und jede außerordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens drei Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der Tagesordnung den Vereinsmitgliedern schriftlich mitzuteilen (Posteinlieferung). Es ist ausreichend, die Einladung in der Vereinszeitschrift in der gleichen Frist abzudrucken. Anträge für diese Versammlungen sind mindestens acht Tage vor Versammlungsbeginn beim l. Vorsitzenden schriftlich und mit kurzer Begründung einzureichen.

a) Die Leitung der JHV- oder Mitgliederversammlung hat der Erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende des Vereins. Sind beide verhindert, leitet das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied die Versammlung. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und die erforderliche Anzahl von Stimmenzählern.
b) Grundsätzlich ist durch Erheben der Hand abzustimmmen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
c) In den Versammlungen ist für Beschlüsse die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend. Bei Stimmengleichheit zählt ein Antrag als abgelehnt.
d) Stimmenübertragungen sind nicht möglich.

6.

a) Bei allen Versammlungen sowie Vortandssitzungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
b) Ferner ist ein Protokoll zu führen. Aufzunehmen ist insbesondere der Wortlaut von Beschlüssen.
c) Das Protokoll ist vom Ersten Vorsitzenden, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern des Vereins. Sie müssen natürliche Personen sein.
2. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem/der l. Vorsitzenden
b) dem/der 2.Vorsitzenden
c) dem/der Kassierer/in
d) dem/der Schriftführer/in

3. Der/die 1. Vorsitzende/r leitet und erledigt mit Hilfe der übrigen Vorstandsmitglieder alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, und leitet und beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Mitglieder. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende.
4. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes gilt der betreffende Antrag als abgelehnt.
5. Stimmenübertragungen sind nicht möglich.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins selbstverantwortlich. nach Gesetz und Satzung. Die erforderlichen Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassen. über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften, sowie Aufgaben ermächtigen.
7. Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. In den Vorstand kann gewählt werden, wer volljährig und Mitglied ist. Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge machen.
8. Fällt ein Vorstandsmitglied durch vorzeitiges Ausscheiden aus, kann der Vorstand auch selbst ein Mitglied für den Rest der Amtsperiode bestellen. Auch die Zusammenlegung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist möglich.

§ 10 – Kassenprüfer

1. Das Kassenwesen ist für jedes Rechnungsjahr von mindestens einem Kassenprüfer zu prüfen. Ihm sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig vorzulegen, dass sie ihren Kassenbericht in der JHV erstatten können. Der oder die Prüfer haben nicht allein die Bücher und den Kassenbestand, sondern auch das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der Vermögenswerte des Vereins zu prüfen. Sie können auch die Kassenbücher und sämtliche Unterlagen, also auch Hundeeingangs und -ausgangsbelege auf ihre Vollzähligkeit und Richtigkeit prüfen, desgleichen den Betrieb von Auffangstationen/Vermittlungsstellen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit.
2. Der oder die Kassenprüfer werden in der JHV für zwei Jahre gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, während ihrer Amtszeit unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen
3. Der oder die Kassenprüfer haben in der JHV über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und schriftlich niederzulegen, sowie einen Antrag auf Entlastung des Kassierers und des gesamten Vorstandes zu stellen.
4. Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

§ 11 – Verbandsmitgliedschaften

“Nordische in Not” kann Mitglied in anderen Tier-und Naturschutzorganisationen werden.

§ 12 – Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung muß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 – Auflösung des Vereins

1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V. oder eine im Deutschen Tierschutzbund organisierte Vereinigung, die die Aufgaben des Tierschutzes fortsetzt.
2. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, tierschützerische Zwecke zu verwenden.
3. Über die Auflösung des Vereins beschließen endgültig die Mitglieder. Hierzu ist die Zustimmung mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

§ 14 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 – Redaktionelle Anderungen

Der Vorstand hat die generelle Aufgabe, an dieser und späteren Satzungen gegebenenfalls notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 16 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit ist die bisherige Satzung mit ihren später erfolgten Änderungen aufgehoben.

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung in Wattenbach am 02.04.2000

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